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Satzung

Interdisziplinärer Arbeitskreis für forensische Psychiatrie und Psychologie

Satzung

in der Fassung vom Mai 2023

  

§ 1 Name, Sitz und Rechnungsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen: 

Interdisziplinärer Arbeitskreis für forensische Psychiatrie und Psychologie e.V.

Er hat seinen Sitz in Marburg.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.1988.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck, die wissenschaftliche Fortbildung im Bereich der forensischen Psychiatrie und Psychologie auf interdisziplinärer Grundlage zu fördern, namentlich durch

a) Veranstaltungen von wissenschaftlichen Fortbildungslehrgängen und Tagungen

b) wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch 

c) Anregung und Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten 

d) Zusammenarbeit mit anderen Institutionen im Bereich von Wissenschaft, Fortbildung sowie Gerichts und Vollzugspraxis

e) Information der Öffent1ichkeit über die Tätigkeit des Vereins.

Der Verein ist konfessionell und parteilich ungebunden. 

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung oder der an ihre Stelle tretenden Gesetze. 

Etwaige Gewinne oder Zuwendungen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. 

Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, auch nicht bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins; dies betrifft nicht Reisekosten und Vertragshonorare in der üblichen Höhe. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. 

Die Mitgliedschaft wird beendet durch Tod, Austritt des Mitglieds, der schriftlich unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären ist, und durch Ausschluss.

Der Ausschluss darf nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Ein wichtiger Grund liegt stets vor, wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag für zwei Jahre nicht gezahlt hat, nachdem es unter Hinweis auf den Ausschluss zwei Mal in Textform gemahnt wurde. 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. 

§ 4 Mitgliedsbeiträge 

Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. 

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind

a) der Vorstand und

b) die Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der/die Vorsitzende und mindestens zwei und höchstens fünf Stellvertreter/innen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der/die Vorsitzende und die Stellvertreter/innen sind alleinvertretungsberechtigt: der Vorstand regelt die Reihenfolge der Stellvertretung im lnnenverhältnis. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist verpflichtet, Fragen grundsätzlicher Gestaltung des wissenschaftlichen Fortbildungsprogramms der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Wahl eines neuen Vorstands oder Vorstandsmitglieds mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins. 

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. 

Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht sein Amt jederzeit und ohne Angabe von Gründen niederzulegen. 

Der Nachfolger ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu wählen.

Bis zu diesem Zeitpunkt hat das ausgeschiedene Vorstandsmitglied die Geschäfte weiter

zuführen.

Der Vorstand soll interdisziplinär zusammengesetzt sein. 

§ 7 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung findet statt, so oft es die Interessen des Vereins erfordern, mindestens aber einmal jährlich.  

Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnungspunkte beantragt. 

Die Einberufung erfolgt durch E-Mail. Jedes Mitglied ist selbst dafür verantwortlich, dass seine E-Mail-Adresse dem Vorsitzenden bekannt ist.

Die Mitgliederversammlung findet virtuell in Form einer Videokonferenz statt, es sei denn, fünf Mitglieder verlangen unter Angabe einer Begründung in Textform gegenüber dem Vorsitzenden eine Präsenzveranstaltung; dieses Verlangen soll möglichst einen Vorschlag zu Ort und Zeit der Versammlung enthalten.

Die Einberufung erfolgt in Textform durch den Vorsitzenden unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Wochen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung.

§ 8 Aufgaben und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Angelegenheiten des Vereins, soweit deren Erledigung nicht nach der Satzung dem Vorstand zusteht. 

Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abwahl des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands

c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

d) Beschlussfassung über die Verwendung vorhandener Mittel

e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

f) Beschlussfassung nach § 6 Abs. 2 Satz 2.

Dabei kann die Mitgliederversammlung die Verwendung vorhandener Mittel dem Vorstand im einzelnen Falle oder allgemein überlassen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende oder ein/e Stellvertreter/in. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so wählt die Versammlung ein Vereinsmitglied als Versammlungsleiter.

§ 9 Änderung von Satzung und Zweck

Die Änderung der Satzung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Satzungs- und Zweckänderungen, welche die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, treten erst nach erfolgter Zustimmung der Finanzverwaltung in Kraft. 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins bedarf des Beschlusses einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder. 

Nehmen an dieser Mitgliederversammlung weniger als drei Viertel der Mitglieder teil, findet alsbald, jedoch frühestens zwei Wochen später eine weitere Mitgliederversammlung statt, in der für die Auflösung des Vereins die einfache Mehrheit der dort abgegebenen Stimmen ausreicht. 

Wird die Auflösung beschlossen, hat eine Liquidation stattzufinden. Die letzten Vorstandsmitglieder gelten als Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt. Das bei Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen darf nicht an die Mitglieder verteilt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere als steuerbegünstigt anerkannte gemeinnützige Vereinigung zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Das Nähere beschließt die Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.